Peter von Liechtenstein
Okt 22
3 Min. Lesezeit
43. Kein Recht auf PCR-Test & Quarantäne
Dazu muss man sich einfach die Infektionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen der BRD betrachten. Dazu sehen wir in das Infektionsschutzgesetz §30, Absonderung:
(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
Dieses Gesetz sagt ganz offensichtlich, dass dieses Gesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt. Also ohne Richter keine Quarantäne! Es muss dabei Artikel 104, Absatz 2 entsprochen werden. Hier Artikel 104, Absatz 2 des Grundgesetzes für die BRD.
(2) 1Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
2Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
3Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. 4Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
Damit ist gewährleistet, dass niemand von der Exekutiven Kraft willkürlich behandelt werden kann. Es ist unbedingt erforderlich, dass die Judikative vorher darüber urteilt, damit die Exekutive eine Legitimation für ihr Handeln besitzen kann. Sämtliche Quarantäneanordnungen sind also ungesetzlich und illegal. Es ist als Freiheitsberaubung zu betrachten und damit strafbar. Die Exekutive ist also darauf angewiesen, dass der Betroffene es freiwillig macht. Wenn Sie also jemand einsperren will, dann bitte nur mit richterlichem Beschluss. Dazu bedarf es eines Unterbringungsverfahrens vor Gericht. Dann sollen die doch einmal tausende von Fällen bitteschön vor dem Amtsgericht abhandeln. Eine Bußgeldverfahren ohne richterlichen Beschluss ist damit auch hinfällig und ungesetzlich. Wehren Sie sich und zahlen natürlich nicht. Sie bekommen deshalb vom Gesundheitsamt auch keine Anordnung, sondern ein informatorisches Schreiben.
Nun kommen wir zum PCR-Test. Selbst der englische Premier Boris Johnson spricht davon, dass diese Tests nur eine Zuverlässigkeit von 7% haben, 93% also falsch positiv sein können. Darf man Sie jedoch dazu zwingen, einen PCR-Test zu machen. Dazu schauen wir uns den §25 des Infektionsschutzgesetzes an:
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,
1.
Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie
2.
das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.
Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist.
Man spricht also zum einen von äußerlichen Untersuchungen und bezieht sich gerne auf den Passus mit den Schleimhäuten, um den Test zu rechtfertigen. Invasive Eingriffe sind jedoch nach Satz 2 nur mit Einwilligung desjenigen möglich. . Die Integrität des Körpers wiederum wird definiert als Eindringen in den Körper über eine Körperöffnung. Also Nase, Mund, Ohren und den Hintern. Damit ist der PCR-Test definitiv eine invasive Untersuchung, welche ohne Einwilligung des Betroffenen nicht möglich ist. Kinder können einem solchen Test auch nicht ohne Einwilligung der Eltern getestet werden. Alles andere wäre Gewaltanwendung, welche ebenso wieder strafbar ist.
Der nächste Punkt wäre zu klären, wer Ihnen einen solchen Test abnehmen darf? Der Tester muss Ihnen mitteilen, wer diesen Test amtsärztlich angeordnet hat und verantwortet. Derjenige benötigt also unweigerlich den Auftrag eines Verantwortlichen beim Gesundheitsamt. Private Firmen, welche zur Abnahme beauftragt werde, wie am Flughafen zu Beispiel, haben keine Legitimation. Diese Leute sind nicht vom Gesundheitsamt. Diese Leute müssen Ihnen über eine geschlossene Kette nachweisen und mitteilen, wer verantwortlich ist, welcher Arzt sie beauftragt hat, wer sie geschult hat und wer es überwacht. Sonst haben sie keine Berechtigung. Also fragen Sie: Welcher Arzt, welches Gesundheitsamt? Die Delegationskette besagt, dass man zwischen demjenigen, der sie testet und dem am Ende verantwortlichen Amtsarzt nachvollziehen kann, dass Letzterer die Testung wirksam an die testende Person übertragen hat. Also auch hier dürfen Sie sich wehren, lassen Sie sich nicht von Polizisten zuquatschen. Wenn diese Sie zwingen dürften, würden sie es tun. Diese wissen, dass sie sich strafbar machen würden.